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Externe DurchführungswegeFür Neuzusagen ab 01.01.2005 besteht ein Rechtsanspruch auf Übertragung aus externen Durchführungswegen (Pensionskasse, Pensionsfonds, Direktversicherung).Der Arbeitnehmer muss seinen Anspruch innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses geltend machen. Der alte Arbeitgeber muss an der Übertragung des in der Pensionskasse, Direktversicherung oder Pensionsfonds gebildeten Kapitals mitwirken. Der neue Arbeitgeber muss über einen externen Durchführungsweg, also insbesondere über eine Pensionskasse, eine dem übertragenen Kapital wertgleiche Zusage erteilen. Die Trägerunternehmen der von uns verwalteten Pensionskassen werden durch diesen neuen Rechtsanspruch nicht belastet. Die gesamte Abwicklung erfolgt zwischen den externen Durchführungsträgern. Die Übertragung zwischen externen Durchführungswegen ist außerdem steuerlich unproblematisch. ![]() Anstelle der Übertragung des gebildeten Kapitals mit anschließender Erteilung einer neuen Zusage, kann eine bestehende Versorgungszusage auch im Wege der Schuldübernahme auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden. Dann tritt der neue Arbeitgeber in die bestehende Versorgungszusage ein; sie wird ggf. auch im steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Sinn als Alt-Zusage fortgeführt. Zugleich übernimmt der neue Arbeitgeber damit alle bestehenden Haftungsrisiken.
Im Falle der Übertragung durch Übernahme des gebildeten Kapitals und Erteilung einer neuen Pensionskassenzusage unterliegt der Arbeitgeber keinen Risiken aus unsorgfältigen oder riskanten Versorgungszusagen des Alt-Arbeitgebers. Alle bekanntgewordenen arbeits- und verbraucherrechtlichen Probleme (z.B. Verbot der Zillmerung, Zwangsabfindung, Mindestbeiträge) gehen nicht auf den neuen Arbeitgeber über. Da auch die gesamte verwaltungstechnische Abwicklung auf uns verlagert werden kann, bedeutet diese Übertrag für unsere Trägerunternehmen keine zusätzliche Belastung. |
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