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Informationspflicht
Anstelle der bisherigen Bescheinigung über die unverfallbare Anwartschaft hat der Arbeitnehmer jetzt generell bei berechtigtem Interesse einen Auskunftsanspruch über die Höhe der bisher erworbenen unverfallbaren Anwartschaft und die Höhe des Übertragungswertes.
Die Einschränkung des Auskunftsanspruchs auf ein "berechtigtes Interesse" schützt den Arbeitgeber lediglich vor offensichtlich missbräuchlicher Inanspruchnahme.
Einschätzung:
Unseres Erachtens ist es aus Gründen der Rechtssicherheit weiterhin ratsam, auch unverlangt im Fall des Ausscheidens eine Unverfallbarkeitsbescheinigung zu erstellen und sorgsam abzulegen.
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| Stimmen zur Pensionskasse |
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| "Mit der HPK haben wir eine besonders effiziente Möglichkeit zur Durchführung unserer tariflichen Altersvorsorge gefunden.", Cornelia Becker, Leiterin Arbeitsrecht, Südzucker Gruppe. |
| "Panik" und "Verunsicherung" |
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Mit diesen Worten überschreiben die Financial Times Deutschland und die Börsenzeitung am 13. bzw. 17.8.2010 ihre Artikel über die seit 2008 auf historisch niedrigem Niveau liegenden Zinsen. Mehr unter Aktuelles. |
| Beschwerden |
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Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (www.bafin.de) hat die Zahl der bei ihr eingegangenen Beschwerden veröffentlicht. Mehr unter Aktuelles. |
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