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Informationspflicht

Anstelle der bisherigen Bescheinigung über die unverfallbare Anwartschaft hat der Arbeitnehmer jetzt generell bei berechtigtem Interesse einen Auskunftsanspruch über die Höhe der bisher erworbenen unverfallbaren Anwartschaft und die Höhe des Übertragungswertes.

Die Einschränkung des Auskunftsanspruchs auf ein "berechtigtes Interesse" schützt den Arbeitgeber lediglich vor offensichtlich missbräuchlicher Inanspruchnahme.

Einschätzung:

Unseres Erachtens ist es aus Gründen der Rechtssicherheit weiterhin ratsam, auch unverlangt im Fall des Ausscheidens eine Unverfallbarkeitsbescheinigung zu erstellen und sorgsam abzulegen.