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Interne Durchführungswege

Für die internen Durchführungswege der Direktzusage und der Unterstützungskasse besteht kein Rechtsanspruch auf Übertragung. Das Gesetz regelt lediglich Mindestbedingungen für den Fall der einvernehmlichen Übertragung. Die Übertragung zwischen internen Durchführungswegen ist steuerlich unproblematisch.

Dennoch ist hier Vorsicht geboten. In der Regel ist eine Übernahme von Versorgungszusagen nur innerhalb eines Konzerns bzw. einer Unternehmensgruppe ratsam.