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Kleinanwartschaften

Seit 01.01.2005 hat der Arbeitnehmer überhaupt keinen Anspruch mehr auf Abfindung einer Kleinanwartschaft. Lediglich der Arbeitgeber kann Kleinanwartschaften bis aktuell 25,55 EUR (2010) abfinden. Das entspricht 1 % der monatlichen Bezugsgröße im Sinne des SGB IV.