Kleinanwartschaften

Seit 01.01.2005 hat der Arbeitnehmer überhaupt keinen Anspruch mehr auf Abfindung einer Kleinanwartschaft. Lediglich der Arbeitgeber kann Kleinanwartschaften bis aktuell 26,25 EUR (2012) abfinden. Das entspricht 1% der monatlichen Bezugsgröße im Sinne des SGB IV.