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Kleinrenten

Renten dürfen auf Verlangen des Arbeitgebers nur bis zur Höhe von 25,55 EUR (2010) abgefunden werden. Das entspricht 1 % der monatlichen Bezugsgröße im Sinne des SGB IV. Auch mit Zustimmung des Arbeitnehmers dürfen höhere Renten nicht mehr abgefunden werden. Eine Ausnahme gilt nur für Abfindungsregelungen, die in einem Tarifvertrag geregelt sind.

Eine weitere Möglichkeit ist die Ergänzung bestehender Versorgungszusagen um ein Kapitalwahlrecht. Vor der Festsetzung der Rente können die Arbeitnehmer in bestimmten in der Versorgungszusage zu regelnden Grenzen an Stelle einer laufenden Rentenzahlung eine Kapitalauszahlung wählen.

Empfehlung:

Es besteht die Möglichkeit, durch eine tarifvertragliche Regelung eine großzügigere Abfindungsmöglichkeit zu vereinbaren. Durch die Gewährung eines Kapitalwahlrechtes kann der gleiche wirtschaftliche Erfolg wie im Falle einer Kapitalabfindung erreicht werden.