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RentenabzügeKranken- und PflegeversicherungIhre Krankenkasse meldet uns, ob und in welcher Höhe Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung einzubehalten sind. Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung beträgt aktuell 1,95 % (Stand 2009). Kinderlose Rentner zahlen einen erhöhten Satz von 2,2 %. Der Beitrag für die gesetzliche Krankenversicherung beträgt einheitlich 15,5 % (Stand 2009). Beiträge, die im vorangegangenen Jahr von Ihrer Rente an die Sozialversicherungsträger abgeführt wurden, können Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung ggf. steuermindernd geltend machen. Über die Höhe stellen wir Ihnen auf Anfrage gern eine Bescheinigung aus. Krankenversicherungsabzüge für Auslandsrentner Ob ein Rentner mit Wohnsitz im Ausland in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist, wird von den Krankenkassen individuell geprüft. Folgende Aspekte haben maßgeblichen Einfluss: 1. Bezieht ein Rentner neben einer deutschen gesetzlichen Rente eine staatliche Rente seines Wohnsitzstaates, hat die gesetzliche Krankenversicherung des Wohnsitzstaates Vorrang vor der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung. 2. Hat der Rentner seinen Wohnsitz in Europa, der Türkei oder Tunesien, bezieht eine staatliche Rente nur aus Deutschland, ist er in Deutschland pflichtversichert, soweit weitere Voraussetzungen wie Vorversicherungszeiten erfüllt sind. Mit den genannten Ländern bestehen diesbezügliche Abkommen. Steuern Renten- und Kapitalzahlungen der betrieblichen Altersversorgung sind steuerpflichtig. Rentenleistungen von Pensionskassen werden Ihnen ohne Steuerabzug ausgezahlt, sind aber von Ihnen in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Näheres hierzu finden Sie unter der Rubrik "Steuern". Leistungen von Unterstützungskassen und Direktzusagen des Arbeitgebers sind lohnsteuerpflichtig. Sofern Sie eine Lohnsteuerkarte bei uns hinterlegt haben, behalten wir anfallende Steuern direkt ein und überweisen sie an das Finanzamt. Über die Höhe der Steuerabzüge erhalten Sie von uns Anfang des Folgejahres automatisch eine Lohnsteuerbescheinigung, die Sie Ihrer Einkommensteuererklärung beilegen. Nachfolgende Bescheinigungen können Sie bei Bedarf anfordern:
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