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Riester-RenteIm Tarifvertrag ist geregelt, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen kann, anstelle der Entgeltumwandlung Teile seiner Netto-Vergütung im Rahmen der in § 10 a EStG geregelten Riester-Rente zu verwenden. Die Inanspruchnahme für die Riester-Rente betrifft nur vom Arbeitnehmer aufgewendete Netto-Vergütungen. Der tarifliche Arbeitgeberbeitrag darf nicht für die Riester-Rente verwendet werden.Der Arbeitnehmer steht also vor der Wahl, ob er entweder durch Entgeltumwandlung an der tariflichen Altersvorsorge teilnimmt oder Teile seines Netto-Gehaltes im Rahmen der Riester-Rente einsetzt und darauf staatliche Zulagen erhält. In aller Regel ist für den Arbeitnehmer die Entgeltumwandlung im Rahmen der tariflichen Altersvorsorge vorteilhafter. Durch die Entgeltumwandlung spart er Steuern und Sozialabgaben. Das ist in aller Regel mehr wert als die Zulage im Rahmen der Riester-Rente. Lediglich Arbeitnehmer, die gar keine Steuern zahlen und neben der eigenen Zulage auch noch mehrere Kinderzulagen erhalten würden, stellen sich mit der Riester-Rente besser. Das gilt aber nur während der Phase der Steuerfreiheit und des Bezuges mehrerer Kinderzulagen. Alternativ zur Zulage kann der Arbeitnehmer auch einen Sonderausgabenabzug erhalten. Im Vergleich zum Sonderausgabenabzug ist die Entgeltumwandlung ohnehin vorteilhafter, weil sie immer steuerfrei ist und die Sozialabgabenersparnis und die Arbeitgeberzulage noch hinzukommen. Aus Sicht des Arbeitgebers ist die Entgeltumwandlung ebenfalls vorteilhafter. Auch der Arbeitgeber spart Sozialabgaben in Höhe von rund 20 %. Im Falle der Riester-Rente hat er keine Ersparnis und wird statt dessen mit dem Verwaltungsaufwand aus der Abführung der Beiträge belastet. Um diese Belastung so gering wie möglich zu halten, hat die Hamburger Pensionskasse einen speziellen Tarif für die Abwicklung der Riester-Rente eingerichtet, so dass der Arbeitgeber auch diese Beiträge mit der Pensionskasse abrechnen kann. Sie müssen allerdings gesondert gemeldet werden. Hier die Unterschiede auf einen Blick
Im Interesse der Arbeitnehmer und im Interesse Ihres Unternehmens empfehlen wir den ergänzenden Aufbau der persönlichen Altersvorsorge durch die steuer- und sozialabgabenfreie Entgeltumwandlung. Die Riester-Rente sollten nur Arbeitnehmer nutzen, die keine Steuern zahlen (und deshalb auch keine Steuern sparen können) und nicht nur die Riester-Zulage für sich selbst, sondern mindestens für ein weiteres Kind erhalten. Für alle anderen ist die steuer- und sozialabgabenfreie Entgeltumwandlung attraktiver. Für das Unternehmen ist ohnehin die Entgeltumwandlung die bessere Alternative. Wir empfehlen daher, aktiv über die Möglichkeit der Entgeltumwandlung zu informieren. Die Riester-Rente sollte nicht beworben werden. Meldet sich ein Arbeitnehmer und verlangt die Durchführung der Riester-Rente, sollte er über deren Nachteile aufgeklärt werden. Für den Fall, dass er gleichwohl die Riester-Rente nutzen will, können Sie ihn darauf hinweisen, dass die Riester-Rente auch privat (d.h.: über sein Girokonto und nicht über das Lohnkonto des Arbeitgebers) abgewickelt werden kann. Nur wenn der Arbeitnehmer trotz dieser Aufklärung auf der Durchführung der Riester-Rente über den Arbeitgeber beharrt, sollte er ein entsprechendes Angebot über die Pensionskasse erhalten. Einen von ihm selbst ausgewählten Anbieter dürfen Sie ablehnen. |
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