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Ruhendes Arbeitsverhältnis

Abeitnehmer haben das Recht, ihre Versorgungszusage bei ruhendem Arbeitsverhältnis (z.B. Elternzeit) mit eigenen Beiträgen weiter zu dotieren (§ 1a Abs. 4 BetrAVG).

Im Falle der Pensionskasse ist dieser neue Rechtsanspruch im Prinzip unproblematisch. Es ist jedoch unter verwaltungstechnischen Gesichtspunkten unsinnig, die Einzahlung über den Arbeitgeber vorzunehmen.

Empfehlung:

Viel einfacher ist die Abwicklung direkt zwischen dem "ruhenden Arbeitnehmer" und der Pensionskasse. Wir empfehlen daher unseren Trägerunternehmen, interessierte Arbeitnehmer direkt an die Pensionskasse zu verweisen.