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Ruhendes Arbeitsverhältnis
Abeitnehmer haben das Recht, ihre Versorgungszusage bei ruhendem Arbeitsverhältnis (z.B. Elternzeit) mit eigenen Beiträgen weiter zu dotieren (§ 1a Abs. 4 BetrAVG).
Im Falle der Pensionskasse ist dieser neue Rechtsanspruch im Prinzip unproblematisch. Es ist jedoch unter verwaltungstechnischen Gesichtspunkten unsinnig, die Einzahlung über den Arbeitgeber vorzunehmen.
Empfehlung:
Viel einfacher ist die Abwicklung direkt zwischen dem "ruhenden Arbeitnehmer" und der Pensionskasse. Wir empfehlen daher unseren Trägerunternehmen, interessierte Arbeitnehmer direkt an die Pensionskasse zu verweisen.
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| Stimmen zur Pensionskasse |
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| "Mit der HPK haben wir eine besonders effiziente Möglichkeit zur Durchführung unserer tariflichen Altersvorsorge gefunden.", Cornelia Becker, Leiterin Arbeitsrecht, Südzucker Gruppe. |
| "Panik" und "Verunsicherung" |
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Mit diesen Worten überschreiben die Financial Times Deutschland und die Börsenzeitung am 13. bzw. 17.8.2010 ihre Artikel über die seit 2008 auf historisch niedrigem Niveau liegenden Zinsen. Mehr unter Aktuelles. |
| Beschwerden |
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Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (www.bafin.de) hat die Zahl der bei ihr eingegangenen Beschwerden veröffentlicht. Mehr unter Aktuelles. |
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