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Ruhendes Arbeitsverhältnis
Abeitnehmer haben das Recht, ihre Versorgungszusage bei ruhendem Arbeitsverhältnis (z.B. Elternzeit) mit eigenen Beiträgen weiter zu dotieren (§ 1a Abs. 4 BetrAVG).
Im Falle der Pensionskasse ist dieser neue Rechtsanspruch im Prinzip unproblematisch. Es ist jedoch unter verwaltungstechnischen Gesichtspunkten unsinnig, die Einzahlung über den Arbeitgeber vorzunehmen.
Empfehlung:
Viel einfacher ist die Abwicklung direkt zwischen dem "ruhenden Arbeitnehmer" und der Pensionskasse. Wir empfehlen daher unseren Trägerunternehmen, interessierte Arbeitnehmer direkt an die Pensionskasse zu verweisen.
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Stimmen zur Pensionskasse |
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