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Übertragung von Zusagen / Portabilität

Die folgenden Punkte betreffen alle Durchführungswege (Direktversicherung, Direktzusage, Pensionsfonds, Pensionskasse und Unterstützungskasse).

Der Anspruch auf Übertragung (Portabilität) der Versorgungszusage besteht nur für ab 01.01.2005 erteilte Zusagen. Für ältere Zusagen besteht kein Anspruch. Im Einverständnis aller Beteiligten kann die Übertragung gleichwohl vorgenommen werden.