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Unverfallbarkeit
Auch nach dem Ausscheiden eines Arbeitnehmers aus dem Unternehmen bleibt die Mitgliedschaft im Fall der Pensionskasse generell bestehen. Die bereits erreichte Anwartschaft bleibt voll erhalten und erhöht sich durch mögliche Überschussbeteiligungen.
In der Regel sind Anwartschaften gemäß Mitgliedschaftsvereinbarung in Verbindung mit dem Betriebsrentengesetz unverfallbar. Eingezahlte Beiträge dürfen deshalb nicht erstattet werden. Ausnahmen können gelten, wenn der Arbeitnehmer bereits vor dem 01.01.2001 zur Pensionskasse angemeldet wurde.
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