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Neuerungen zum Versorgungsausgleich für Direktzusagen und Unterstützungskassen

Externe Teilung im Regelfall nicht verfassungswidrig und ohne Mehrkosten zulässig

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte in seinem Urteil vom 26. Mai 2020 (1 BvL 5/18) festgestellt, dass im Falle einer Scheidung eine externe Teilung gemäß § 17 VersAusglG nicht verfassungswidrig ist, solange es dadurch nicht zu unangemessenen Transferverlusten kommt.

Seitdem sind die Familiengerichte dazu verpflichtet, unangemessene Transferverluste zu vermeiden und dafür ggf. den Ausgleichswert zu erhöhen. Ein Transferverlust in Höhe von 10% gilt dabei noch als angemessen. Wie allerdings die dafür erforderliche Vergleichsprüfung vorzunehmen ist, war bisher noch ungeklärt und führte regelmäßig zu Verfahrensverzögerungen. Jetzt hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Beschluss vom 24.03.2021 (XII ZB 230/16) konkrete Hinweise gegeben, wie das Urteil des BVerfG anzuwenden ist.

Der BGH stellt klar, dass ein Vergleich auf Basis von Barwerten vorzunehmen ist. Die Ermittlung ist im Einzelfall sehr kompliziert und kann nur mithilfe eines Sachverständigen erfolgen. Deshalb ist es umso erfreulicher, dass der BGH konkrete Fälle festgelegt hat, in denen eine aufwändige Vergleichsprüfung nicht notwendig ist.

Eine Prüfung entfällt, wenn

  • ein Anrecht bei der gesetzlichen Rentenversicherung begründet werden kann (i.d.R. ist das für Anwärter möglich) oder
  • der Rechnungszins zur Bestimmung des Ausgleichswertes 3% p.a. nicht übersteigt.
     

Die erfreuliche Nachricht für die Praxis: Da Ausgleichswerte üblicherweise auf Grundlage von HGB-Rechnungszinsen bestimmt werden und das derzeitige HGB-Zinsniveau deutlich unter 3% p.a. liegt, gibt es im Regelfall keine unangemessenen Transferverluste bei externen Teilungen. Die externe Teilung ist also weiterhin zulässig ist und eine aufwändige und teure Vergleichsberechnung entfällt meist.

Bestimmung des Ausgleichswertes für HGB-bilanzierende Unternehmen wieder aufwandsneutral möglich

Der BGH hat mit dieser Entscheidung auch den bisherigen Rechnungszins für die Ermittlung des Ausgleichswertes geändert. Demnach ist bei einer externen Teilung nun auch der Ansatz des handelsbilanziellen Rechnungszinssatzes im Durchschnitt der letzten 10 Jahre zulässig (vorher galt der 7-Jahres-Durchschnitt).

Die externe Teilung ist dementsprechend wieder aufwandsneutral möglich, was eine deutliche Kostenersparnis mit sich bringt.

Erfahrungsgemäß wurde in vielen Teilungsordnungen für die Ermittlung des Ausgleichswertes bislang explizit auf den 7-Jahres-Durchschnitt verwiesen. Wenn Sie die neue Rechtsprechung anwenden möchten, müssen daher die Teilungsordnungen zunächst entsprechend angepasst werden. Bei dieser Gelegenheit bietet es sich an, ältere Teilungsordnung insgesamt auf weiteren Änderungsbedarf zu überprüfen.

Auch bei einer internen Teilung lässt sich der 10-Jahres-Durchschnittszins wieder anwenden. Je höher der verwendete Rechnungszins ist, desto kleiner fällt der Ausgleichswert als Kapitalwert aus. Daher ist es wahrscheinlicher, dass ein Anrecht unter die Geringfügigkeitsgrenze fällt – und im Ergebnis keine Teilung erfolgt. Die Versorgungsträger sparen in diesen Fällen die Umsetzungskosten einer Teilung.
 

Änderung des Versorgungsausgleichsgesetzes tritt am 01.08.2021 in Kraft

Die einseitige externe Teilung von Betriebsrenten ist für Versorgungsträger nur in Grenzen möglich (§ 17 VersAusglG i.V.m. § 14 Abs. 2 VersAuglG). Durch das Änderungsgesetz wird klargestellt, dass sich dieser Grenzwert für die externe Teilung auf die Summe der Ausgleichswerte bezieht, wenn die ausgleichspflichtige Person bei einem Versorgungsträger mehrere Versorgungsanrechte besitzt. Das bedeutet für die Praxis, dass das einseitige Recht zur externen Teilung des Versorgungsträgers eingeschränkt wird.

Sie haben Fragen zu den vorstehenden Neuerungen oder benötigen Unterstützung bei der Anpassung Ihrer Teilungsordnung? Kommen Sie gerne auf Ihren persönlichen Ansprechpartner in unserem Hause zu. Wir beraten Sie gerne.


(Stand: 30.06.2021)
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